b. »Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzl. Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Entsprechend dem Grundgedanken des Gesetzes (BGHZ 14, 368, 376) ist der Pflichtteilsberechtigte demnach wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlaß beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist demgemäß auf den sogen. gemeinen Wert, der dem Verkaufswert entspricht (BGHZ 14, 368, 376). Deshalb hat der Senat ausgesprochen, daß der Tatrichter sich bei der Bewertung eines Unternehmens, das etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag verkauft worden ist, an dem Verkaufserlös orientieren darf, wenn wesentliche Veränderungen des Marktes in der Zwischenzeit nicht ersichtlich sind (Urteil vom 17.3.1982, NJW 1982, 2497).
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