Der Kläger ist einziger Sohn der am 6. April 1995 verstorbenen Frau K.B. und des bereits am 19. Oktober 1980 verstorbenen Dr. W.B.. Frau K.B. setzte mit notariellem Testament vom 11. November 1991 - UR-Nr. 1434/91 des Notars Dr. L. in K. - den Beklagten zum alleinigen Erben ein und hob alle vorhergehenden letztwilligen Verfügungen ausdrücklich auf. Das Testament, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 4, 5 GA) verwiesen wird, sieht unter Ziff. V u.a. folgendes vor:
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