OLG Köln - Urteil vom 05.06.1997
1 U 111/96
Normen:
BGB § 2333 Nr. 2, § 2336 Abs. 2, § 2337 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)323b-c
OLGReport-Köln 1997, 319

Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung; Form der Entziehung, Voraussetzungen der Verzeihung

OLG Köln, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 1 U 111/96

DRsp Nr. 1997/9434

Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung; Form der Entziehung, Voraussetzungen der Verzeihung

»1. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB setzt nach § 2336 Abs. 2 BGB voraus, daß der Grund der Entziehung in der letztwilligen Verfügung konkret angegeben wird. Hierfür ist erforderlich, daß der Kern des die Pflichtteilsentziehung begründenden Sachverhalts mitgelteilt wird. Ein Hinweis auf § 2333 Nr. 2 BGB oder die Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes reicht nicht aus. 2. Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB ist anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Verletzende der erlittenen Kränkung als nicht mehr existent betrachtet. Die Verzeihung kann formlos, auch schon durch schlüssige Handlung erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 2333 Nr. 2, § 2336 Abs. 2, § 2337 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist einziger Sohn der am 6. April 1995 verstorbenen Frau K.B. und des bereits am 19. Oktober 1980 verstorbenen Dr. W.B.. Frau K.B. setzte mit notariellem Testament vom 11. November 1991 - UR-Nr. 1434/91 des Notars Dr. L. in K. - den Beklagten zum alleinigen Erben ein und hob alle vorhergehenden letztwilligen Verfügungen ausdrücklich auf. Das Testament, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 4, 5 GA) verwiesen wird, sieht unter Ziff. V u.a. folgendes vor: