BGH - Urteil vom 07.03.2001
IV ZR 258/00
Normen:
BGB §§ 2325, 2329 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 711
JR 2002, 150
JZ 2001, 1088
MDR 2001, 815
NJW 2001, 2398
VIZ 2001, 340
ZEV 2001, 238
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

BGH, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen IV ZR 258/00

DRsp Nr. 2001/4799

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

»§§ 2325, 2329 BGB sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs vorgenommen hatte.«

Normenkette:

BGB §§ 2325, 2329 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Beklagten, der sie bei der Verfolgung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen als Anwalt vertreten hat. Die Klägerin ist eine Tochter des am 24. Juni 1992 mit letztem Wohnsitz in W. gestorbenen Erblassers. Dieser setzte durch Testament einen nicht von ihm abstammenden Erben ein und verschenkte mit notariellen Verträgen vom 28. Juni und 28. September 1990 Grundstücke in W. an ein Ehepaar B.. Die Beschenkten wurden am 13. November 1991 und 24. Juni 1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Eine Klage gegen den Alleinerben auf Pflichtteilsergänzung wegen dieser Grundstücksschenkungen wurde abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines der Pflichtteilsquote der Klägerin entsprechenden Teils des Wertes der verschenkten Grundstücke verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: