OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2006
2 WF 73/06
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 213
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 811/05

PKH: Anrechnung fiktiver Erträgnisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 2 WF 73/06

DRsp Nr. 2007/6711

PKH: Anrechnung fiktiver Erträgnisse

»Zur Anrechnung fiktiver Erträgnisse im Rahmen der Berechnung des Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klägerin für ihre Klage auf Trennungsunterhalt insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 267 Euro geltend gemacht wird. Wegen ihrer weitergehenden Klage, gerichtet auf insgesamt monatlich 837 Euro hat es den Antrag zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung ist der Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden, jedoch nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts.

Gegen beides, nämlich die Beschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf einen Teil der Klageforderung und die kostenrechtliche Beschränkung richtet sich die Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.02.2006 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen hat.