OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2007
1 WF 284/07
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; KostO § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 420
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 512/07

PKH-Bewilligung in FGG-Sachen: Geringere Anforderungen an die Erfolgsaussichten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 1 WF 284/07

DRsp Nr. 2008/10593

PKH-Bewilligung in FGG -Sachen: Geringere Anforderungen an die Erfolgsaussichten

In FGG -Sachen sind an die Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH-Bewilligung geringere Anforderungen zu stellen. Im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Umgangsverfahren genügt es daher, wenn der Betroffene durch den Antrag seine Lage verbessern kann. Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der betreffende Verfahrensbeteiligte einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellt oder aber durch sein Verhalten zur Stellung des Antrags, gegen den er sich verteidigen will, Veranlassung gegeben hat.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; KostO § 94 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Unrecht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.