OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2006
6 WF 237/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 360
Rpfleger 2007, 33
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 803/06

PKH: Erstattung der Reisekosten eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts in Ehesachen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 6 WF 237/06

DRsp Nr. 2007/6718

PKH: Erstattung der Reisekosten eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts in Ehesachen

Die Beiordnung eines ortsansässigen Verkehrsanwalts, zusätzlich zum Hauptbevollmächtigten am Ort des Gerichts, ist einem auswärtig wohnenden Ehegatten wegen der existenziellen Bedeutung von Ehesachen und der Notwendigkeit, die damit zusammenhängenden Probleme auch mündlich mit dem Rechtsanwalt zu erörtern, regelmäßig zuzugestehen. In einem derartigen Fall sind dem Verkehrsanwalt auch die Reisekosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1.) Zwar ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.