AG Aachen, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 70/02
PKH für Vaterschaftsfeststellungsklagen
OLG Köln, Beschluß vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 14 WF 195/02
DRsp Nr. 2003/4115
PKH für Vaterschaftsfeststellungsklagen
1. Dass in Vaterschaftsfeststellungsklagen auf Antrag oder von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, hat nicht zwangsläufig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Folge. Vielmehr muss der Beklagte, der die Vaterschaft nicht anerkennen und es auf einen Prozess ankommen lassen will, ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen können. Der Vortrag, er wisse nicht, ob er der einzige Geschlechtspartner der Mutter gewesen sei, reicht nicht aus.2. Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im Verfahren nach § 653ZPO nicht berücksichtigt werden, sondern bleibt dem Korrekturverfahren nach § 654ZPO vorbehalten.