I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des am 08.06.2002 geborenen Kindes K. Der Antragsgegner ist sein Vater. Mit der Stufenklage hat die Antragstellerin Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für die Zeit von November 2004 bis Oktober 2005 und für sich den sich nach der Auskunft ergebenden Unterhalt nach § 1615 l BGB verlangt. Sie könne wegen der Betreuung des Kindes jedenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig sein und überlege, ob sie das Kind in eine Tagesstätte oder sonstige Betreuung gebe, um wenigstens 2 oder 3 Stunden arbeiten zu können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei auch der Verdienst des Vaters maßgeblich.
Das Amtsgericht hat die für die Stufenklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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