OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2006
10 WF 10/06
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 470/05

PKH: Geltendmachung eines über drei Jahre nach der Geburt hinausgehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 10 WF 10/06

DRsp Nr. 2008/5407

PKH: Geltendmachung eines über drei Jahre nach der Geburt hinausgehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Vater

Allein die Schwierigkeit, eine mit der Kindesbetreuung vereinbare Beschäftigung zu finden, berechtigt nicht zu einer 3 Jahre überschreitenden Unterhaltspflicht des Vaters.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 08.06.2002 geborenen Kindes K. Der Antragsgegner ist sein Vater. Mit der Stufenklage hat die Antragstellerin Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für die Zeit von November 2004 bis Oktober 2005 und für sich den sich nach der Auskunft ergebenden Unterhalt nach § 1615 l BGB verlangt. Sie könne wegen der Betreuung des Kindes jedenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig sein und überlege, ob sie das Kind in eine Tagesstätte oder sonstige Betreuung gebe, um wenigstens 2 oder 3 Stunden arbeiten zu können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei auch der Verdienst des Vaters maßgeblich.

Das Amtsgericht hat die für die Stufenklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.