OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2009
II-6 WF 426/08
Normen:
RVG § 55; RVG -VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 78
FamRZ 2009, 1347
OLGReport-Hamm 2009, 221
Vorinstanzen:
AG Hagen,
vom 06.10.2008

PKH: (Keine) Anrechnung fiktiver Geschäftsgebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen II-6 WF 426/08

DRsp Nr. 2009/5163

PKH: (Keine) Anrechnung fiktiver Geschäftsgebühren

Wird einem minderjährigen Kind für einen Unterhaltsprozess ratenfreie PKH gewährt und ist die Stellung eines Antrags auf Beratungshilfe aus gutem Grund unterblieben, kommt die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der PKH nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts — Familiengericht — Hagen vom 6.10.2008 abgeändert.

Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 19.8.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die an den Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 810,99 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 55; RVG -VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I.