OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2007
3 WF 32/06
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 261/05

PKH: Kindergeld als anrechenbares Einkommen der Eltern nur, soweit es nicht zum Lebensunterhalt des minderjährigen Kindes benötigt wird

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 3 WF 32/06

DRsp Nr. 2007/22561

PKH: Kindergeld als anrechenbares Einkommen der Eltern nur, soweit es nicht zum Lebensunterhalt des minderjährigen Kindes benötigt wird

»Kindergeld ist grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Nach dem seit 01.01.2005 geltenden §111 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. auch § 82 I S. 2 BGB XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld aber dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Demzufolge kann Kindergeld lediglich in dem Umfang als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Sinne der §§ 64 EStG, 3 BKGG behandelt werden, in dem es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigt wird.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Für die vorliegende Entscheidung bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Leistungen nach §§ 20 ff SGB I ! als Einkommen im Rahmen des § 115 I ZPO anzusetzen sind. Die Beschwerde hat nämlich bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin entgegen der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage das volle Kindergeld als Einkommen zugerechnet hat.