OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.05.2006
9 WF 569/06
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 43
MDR 2007, 159
OLGReport-Nürnberg 2006, 841
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 422/04

PKH: Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Kindesunterhlat in gesetzlicher Prozessstandschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 9 WF 569/06

DRsp Nr. 2006/26421

PKH: Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Kindesunterhlat in gesetzlicher Prozessstandschaft

»Macht ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Auf eine im Unterhaltsprozess vereinbarte Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts kann deshalb eine Zahlungsanordnung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.07.2004 im Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Er hat im Scheidungsverfahren für die beiden bei ihm lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien Kindesunterhalt als Folgesache geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15.11.2005 hat das Familiengericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Kindesunterhalt erstreckt. Die Parteien haben anschließend mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom 15.11.2005 den Kindesunterhalt geregelt. Danach hat sich die Antragstellerin verpflichtet, für die Kinder jeweils 52% des Regelbetrages und einen Rückstand auf Kindesunterhalt in Höhe von 5.023,20 Euro zu zahlen.