Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.07.2004 im Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Er hat im Scheidungsverfahren für die beiden bei ihm lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien Kindesunterhalt als Folgesache geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15.11.2005 hat das Familiengericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Kindesunterhalt erstreckt. Die Parteien haben anschließend mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom 15.11.2005 den Kindesunterhalt geregelt. Danach hat sich die Antragstellerin verpflichtet, für die Kinder jeweils 52% des Regelbetrages und einen Rückstand auf Kindesunterhalt in Höhe von 5.023,20 Euro zu zahlen.
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