Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Beklagte schuldet seinen drei Kindern Kindesunterhalt nach § 1601 ff BGB.
Zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass den Beklagten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, solange nicht 100 % der Grundbeträge der Düsseldorfer Tabelle für die Kinder gezahlt werden können.
Grundsätzlich hat der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht in der Lage ist, diese Beträge für die Kinder aufzubringen.
Nach den eigenen Einkünften des Beklagten ist zunächst von einem Nettoeinkommen auszugehen ist Höhe von 1.318,33 EUR.
Abzuziehen davon sind Fahrkosten mit höchstens 15 % = 197,75 EUR.
Zuzüglich Steuerfreibetrag mit 80,00 EUR
Zusammen 1.200,58 EUR.
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