OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2006
6 WF 221/06
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 7 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 152
OLGReport-Hamm 2007, 491
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 230/04

PKH: Rückwirkende Mutwilligkeit der Erhebung der Klage auf den bezifferten Unterhaltsantrag einer unterhaltsrechtlichen Stufenklage - Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bei Unterhaltsverpflichtung in Belgien - Mahnung durch PKH-Antrag

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 6 WF 221/06

DRsp Nr. 2007/6717

PKH: Rückwirkende Mutwilligkeit der Erhebung der Klage auf den bezifferten Unterhaltsantrag einer unterhaltsrechtlichen Stufenklage - Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bei Unterhaltsverpflichtung in Belgien - Mahnung durch PKH-Antrag

1. Aus der sich erst nach der Rechtshängigkeit des unbestimmten Leistungsantrags einer unterhaltsrechtlichen Stufenklage erklärten Mitwirkungs- und Erfüllungsbereitschaft des Unterhaltschuldners ergibt sich keine rückwirkende Mutwilligkeit der Erhebung der Klage auf den bezifferten Unterhaltsantrag. 2. Auf Grund der nur geringen Kaufkraftunterschiede zwischen Deutschland und Belgien, kann bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs für in Belgien lebende Unterhaltspflichtige die Düsseldorfer Tabelle angewendet werden. 3. Eine Mahnung kann auch konkludent durch Übersendung eines PKH-Antrags erfolgen.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 7 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I)

Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des Beklagten. Sie lebt in Deutschland, der Beklagte lebt in Belgien und hat dort zwei weitere Töchter, die am 7. Januar 2004 und am 13. September 2005 geboren sind. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterhalt seit März 2004 in Anspruch genommen.