Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Weiden i.d.OPf. vom 16.01.2006 ist zulässig und begründet. Das Familiengericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller über einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 2 ZPO) verfügt.
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