Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Antragsstellerin ist nur teilweise bedürftig gemäß §§ 114 f ZPO. Sie hat einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Träger des ALG II, dessen genauer Umfang mangels eines ausreichend substantiierten Vorbringens der Antragstellerin derzeit nicht genau bestimmt werden kann. Demgemäß muss nach derzeitigem Stand von dem vollständigen Fehlen ihrer Bedürftigkeit jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass des hiesigen Beschlusses (Juni 2008) ausgegangen werden. Für die Zukunft (an Juli 2008) kann dagegen insoweit die Bedürftigkeit nicht fehlen.
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