OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2008
8 UF 148/07
Normen:
BGB § 1569 (n.F.) ; BGB § 1570 ; BGB § 1578 ; BGB § 1581 (a.F.) ; BGB § 1582 (a.F.) ; BGB § 1609 Nr. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1446
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, AG Steinfurt, AG Steinfurt, vom 06.06.2007vom 02.04.2003vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 52/06 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 323/02 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 94/03

Positive Einkommensentwicklung infolge Karrieresprung nach Ehescheidung weiterhin nur unter eingeschränkten Voraussetzungen eheprägend

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 8 UF 148/07

DRsp Nr. 2008/18002

Positive Einkommensentwicklung infolge Karrieresprung nach Ehescheidung weiterhin nur unter eingeschränkten Voraussetzungen eheprägend

1. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen das Hinzutreten eines vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft der Scheidung als eheprägend zu behandeln ist, verbleibt es - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - dabei, dass eine positive Einkommensentwicklung infolge eines Karrieresprungs nur unter den bisherigen einschränkenden Voraussetzungen als eheprägend angesehen werden kann. 2. Auch wenn die geschiedene und die neue Ehefrau gemäß § 1609 Nr. 2 BGB ab 1.1.2008 unterhaltsrechtlich gleichrangig sind, ist der steuerliche Splittingvorteil infolge der Wiederverheiratung weiterhin dem Unterhaltsschuldner für die neue Ehe zu belassen. 3. Richtet sich der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau somit unter mehreren Gesichtspunkten nach einem fiktiv niedrigeren unterhaltsrelevanten Einkommen, so können auch Bereinigungspositionen nur insoweit vom unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug gebracht werden, als es dem Verhältnis des unterhaltsrelevanten Einkommens zum höheren tatsächlichen Einkommen entspricht. Nichts anderes gilt für den Kindesunterhalt.