OLG Brandenburg - Urteil vom 23.03.2000
9 UF 289/98
Normen:
BGB § 1600d Abs. 1 ; ZPO § 616 Abs. 1 § 640 § 653 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1581
MDR 2000, 888
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 11/97

Positiver Vaterschaftsnachweis - schwerwiegende Zweifel - Amtsermittlungsgrundsatz - Verdacht auf Mehrverkehr - Ablehnung eines weiteren Gutachtens - dauerhafte Leistungsunfähigkeit für Regelunterhalt - Schüler der 12. Klasse

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 9 UF 289/98

DRsp Nr. 2001/3548

Positiver Vaterschaftsnachweis - schwerwiegende Zweifel - Amtsermittlungsgrundsatz - Verdacht auf Mehrverkehr - Ablehnung eines weiteren Gutachtens - dauerhafte Leistungsunfähigkeit für Regelunterhalt - Schüler der 12. Klasse

1. Bei einer Vaterschaftsplausibilität von 99,99 %, Vaterschaft "praktisch erwiesen", bestehen keine ernsthafte Zweifel, dass der nach § 1600d Abs. 1 BGB erforderliche positive Vaterschaftsnachweis erbracht ist.2. Gleichwohl können bei besonderen Anhaltspunkten schwerwiegende Zweifel bleiben, die einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB entgegenstehen.3. In Kindschaftssachen verpflichtet das geltende Amtsermittlungsprinzip das Gericht, alle Beweise zu erheben, die zur möglichst sicheren Klärung der Vaterschaft führen. Es müssen daher alle zur Verfügung stehenden Beweise erhoben werden, bis die volle Überzeugung von der Vaterschaft gewonnen ist. Es besteht keine Verpflichtung, darüber hinaus alle nur irgendwie denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen.4. Ein weder erwiesener noch wahrscheinlicher, sondern nur möglicher, insoweit allerdings nur allgemein geäußerter, durch konkrete Umstände nicht erhärteter Verdacht auf Mehrverkehr steht der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht entgegen.