Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg vom 13.09.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.974,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausgleich ihrer Versorgungsanrechte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht neben der Scheidung der am 25.08.1967 zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin geschlossenen Ehe den Versorgungsausgleich geregelt. Beide geschiedenen Ehegatten beziehen Rente. Die Antragsgegnerin ist insgesamt - nach Kapitalwerten in Höhe von 15.046,49 Euro - ausgleichspflichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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