OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2014
13 UF 207/13
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 64 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 279/12

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch einen nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 13 UF 207/13

DRsp Nr. 2018/11632

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch einen nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten

Die Einlegung einer auf eine Folgesache, die nicht Familienstreitsache ist, beschränkten Beschwerde durch einen nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten ist zulässig.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg vom 13.09.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.974,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 64 Abs. 2 S. 2; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausgleich ihrer Versorgungsanrechte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht neben der Scheidung der am 25.08.1967 zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin geschlossenen Ehe den Versorgungsausgleich geregelt. Beide geschiedenen Ehegatten beziehen Rente. Die Antragsgegnerin ist insgesamt - nach Kapitalwerten in Höhe von 15.046,49 Euro - ausgleichspflichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.