BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 242/03
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 115 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1048
FamRZ 2005, 1164
FuR 2005, 368
JurBüro 2005, 545
MDR 2005, 928
NJ 2005, 555
NJW-RR 2005, 1237
Rpfleger 2005, 545
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 15.10.2003
AG Dippoldiswalde,

Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 242/03

DRsp Nr. 2005/9022

Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

»a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 115 § 127 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt.