BGH - Beschluß vom 22.09.1994
V ZB 13/94
Normen:
RpflAnpG §§ 22, 26 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR RpflAnpG § 26 Postulationsfähigkeit 2
BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Postulationsfähigkeit 7
MDR 1995, 98
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
KreisG Potsdam,

Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen V ZB 13/94

DRsp Nr. 1995/277

Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts

»Ein Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen des § 22 RpflAnpG erfüllt, kann die Partei auch nach dem 31. Dezember 1994 im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht in Familiensachen vertreten, wenn er das Mandat bis zu diesem Zeitpunkt erhalten hat (im Anschluß an den Beschluß vom 9. Juli 1993, V ZB 20/93, NJW 1993, 2538).«

Normenkette:

RpflAnpG §§ 22, 26 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Kreisgericht Potsdam hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt. Gegen das ihm am 3. November 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger im Dezember 1993 Berufung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Hierbei hat er sich von einem dort nicht zugelassenen und auch nicht bei einem Bezirksgericht des Landes Brandenburg registrierten Anwalt vertreten lassen. Im Januar 1994 hat er durch einen bei dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Anwalt erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.