I. Das Kreisgericht Potsdam hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt. Gegen das ihm am 3. November 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger im Dezember 1993 Berufung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Hierbei hat er sich von einem dort nicht zugelassenen und auch nicht bei einem Bezirksgericht des Landes Brandenburg registrierten Anwalt vertreten lassen. Im Januar 1994 hat er durch einen bei dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Anwalt erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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