OLG Rostock - Urteil vom 08.02.2011
10 UF 39/10
Normen:
ZPO § 78; ZPO § 341; FGG -RG Art 111;
Vorinstanzen:
AG Güstrow, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 202/07

Postulationsfähigkeit für die Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in Ehesachen in Übergangsfällen

OLG Rostock, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 39/10

DRsp Nr. 2012/35

Postulationsfähigkeit für die Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in Ehesachen in Übergangsfällen

Prozesshandlungen - und damit auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil - können in Ehesachen vor dem Oberlandesgericht nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen (§ 78 ZPO a.F., Art. 111 FGG -RG).

Der Einspruch des Antragsgegners gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 78; ZPO § 341; FGG -RG Art 111;

Gründe:

I. Der Senat hat die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 14.01.2010 mit Versäumnisurteil vom 14.12.2010 (GA III 100) zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage nicht anwaltlich vertreten gewesen und im Übrigen auch nicht persönlich erschienen ist. Das Versäumnisurteil ist seinem Verfahrensbevollmächtigten am 29.12.2010 zugestellt worden (GA III 111).

Gegen das Versäumnisurteil wendet sich der Antragsgegner mit seinem privatschriftlich verfassten Einspruch vom 12.01.2011, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (GA III 113).

Der Senat hat auf die Unzulässigkeit des Einspruchs hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (GA III 114).