A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie richtet sich gegen die Erstreckung von § 78 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) - im folgenden: ZPO a. F. - auf die fünf neuen Bundesländer für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2004, soweit diese Vorschriften die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten in Anwaltsprozessen vor Land- und Amtsgerichten - Familiengerichten - von ihrer Zulassung beim Prozeßgericht oder - in Familiensachen - beim übergeordneten Landgericht abhängig machen.
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