Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten ein Vergehen der Unterhaltspflichtverletzung zur Last, weil er trotz teilweiser Leistungsfähigkeit als Vater seines am 7.3.1994 ehelich geborenen Sohnes K. diesem seit 1.9.1994 keinen Unterhalt geleistet habe, so daß das Kind auf anderweitige Unterstützung angewiesen gewesen sei.
Durch Beschluß vom 28.10.1997 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß §
Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht am 3.3.1998 dieses Urteil auf und sprach den Angeklagten "vom Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht während des in der Anklage beschriebenen Zeitraums" frei.
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