BGH - Beschluß vom 19.01.1995
I ZB 20/92
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHR MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Unterscheidungskraft 1
BGHR MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 Freihaltebedürfnis 1
CR 1995, 30
DB 1995, 770
GRUR 1995, 408
MDR 1996, 492
NJW 1995, 1221
NJW-RR 1995, 1003
Vorinstanzen:
BPatG,

PROTECH; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten Marke

BGH, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen I ZB 20/92

DRsp Nr. 1995/3080

"PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten Marke

»a) Einem aus zwei Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt zusammengesetzten Markenwort, das als solches nicht als bekannt nachweisbar ist, kann die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. b) Bei dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehenden Freihaltebedürfnis an einer Sachangabe kann es sich auch um ein zukünftiges Freihaltebedürfnis handeln; die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung setzt aber die Feststellung von Tatsachen voraus, die einen konkreten Anhalt für die vorausgesetzte Entwicklung bieten.«

Normenkette:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Anmelderin hat das Zeichen PROTECH für die Waren "Tennisschläger, Tennissaiten, Joggingbekleidungsstücke, nämlich Sweatshirts und T-Shirts", am 24. August 1988 zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet.

Das Patentamt hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren "Tennisschläger, Tennissaiten", wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.