I. Die Anmelderin hat das Zeichen PROTECH für die Waren "Tennisschläger, Tennissaiten, Joggingbekleidungsstücke, nämlich Sweatshirts und T-Shirts", am 24. August 1988 zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet.
Das Patentamt hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren "Tennisschläger, Tennissaiten", wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
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