OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.11.2003
3 WF 143/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1211
MDR 2004, 576
NJW 2004, 1051
OLGReport-Oldenburg 2004, 211
Vorinstanzen:
AG Emden, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 706/01

Prozeeskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Verwendung von Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen für den Erwerb sogenannter VW-Zeitwertpapiere

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 3 WF 143/03

DRsp Nr. 2004/1011

Prozeeskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Verwendung von Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen für den Erwerb sogenannter "VW-Zeitwertpapiere"

»Die Verwendung von Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen für den Erwerb sogenannter "VW-Zeitwertpapiere" zur Ermöglichung späterer Altersteilzeit ist nicht als Altersvorsorge (wie z. B. Riesterrente, VW-Beteiligungsrente II), sondern als sonstige Vermögensbildung anzusehen und deshalb zumindest bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1577 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emden vom 20. August 2003, durch welchen die beantragte Prozesskostenhilfe für ihren im Scheidungsverbundverfahren gestellten Antrag auf Zahlung nachehelichen Elementar, Rentenvorsorge und Krankenvorsorgeunterhalts nur eingeschränkt bewilligt, im Übrigen jedoch versagt wurde.