BGH - Beschluß vom 11.04.2002
BLw 33/01
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ; ZPO § 52 ;

Prozeßfähigkeit einer unter Betreuung gestellten Partei

BGH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen BLw 33/01

DRsp Nr. 2002/7093

Prozeßfähigkeit einer unter Betreuung gestellten Partei

Eine unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellte Prozeßpartei ist im Aufgabenkreis des Betreuers und des Vorbehalts einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt und deshalb insoweit prozeßunfähig.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ; ZPO § 52 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen "Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfahrens 10 Lw ..." AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" eingerichtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse beantragt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März 2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbeschwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.