BVerwG - Beschluss vom 12.05.2016
1 A 4.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 153 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Prozessfähigkeit eines Betreuten bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts durch einen Betreuer; Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags und Restitutionsantrags

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 1 A 4.16

DRsp Nr. 2016/9883

Prozessfähigkeit eines Betreuten bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts durch einen Betreuer; Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags und Restitutionsantrags

Tenor

Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 153 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die "Nichtigkeitsklage" hat keinen Erfolg.

1. Der von der Antragstellerin als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 11/16) als unzulässig verworfen.