Mit dem angefochtene Beschluss hat das Amtsgericht dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage, mit der er die Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhaltes für die beiden Beklagten von 125,30 EUR und 103,46 EUR auf jeweils 51,13 EUR monatlich ab Februar 2006 erstrebt, mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert.
Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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