OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2006
2 WF 146/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1603 ; ZPO § 115 ; ZPO § 654 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1663
NJW-RR 2006, 1663
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 510 F 374/06

Prozesskostenhilfe - einkommensmindernde Berücksichtigung von Finanzierungskosten für PKW bei Erstattung der beruflich bedingten Fahrtkosten?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 2 WF 146/06

DRsp Nr. 2007/1670

Prozesskostenhilfe - einkommensmindernde Berücksichtigung von Finanzierungskosten für PKW bei Erstattung der beruflich bedingten Fahrtkosten?

»Erhält der Unterhaltspflichtige für die berufliche Nutzung seines privateigenen PKW Erstattung in einer Größenordnung, die den Höchstsatz nach Ziff. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 erreicht oder übersteigt, kann er den für die Anschaffung dieses PKW aufgenommenen Kredit nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1603 ; ZPO § 115 ; ZPO § 654 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtene Beschluss hat das Amtsgericht dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage, mit der er die Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhaltes für die beiden Beklagten von 125,30 EUR und 103,46 EUR auf jeweils 51,13 EUR monatlich ab Februar 2006 erstrebt, mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert.

Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.