OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.06.1999
12 WF 85/99
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 166
FamRZ 2000, 1381 (LS)
OLGReport-Oldenburg 2000, 30

Prozesskostenhilfe - Vergleichsgebühr des beigeordneten Anwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger Sachen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 12 WF 85/99

DRsp Nr. 2001/3497

Prozesskostenhilfe - Vergleichsgebühr des beigeordneten Anwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger Sachen

Ist der armen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dann steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs.1 S. 1 BRAGO zu, wenn nicht rechtshängige Sachen vergleichsweise einbezogen werden.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat einen Anspruch auf Festsetzung einer 15/10Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die durch Vergleich erledigten nicht anhängig gewesenen Folgesachen.

Die Streitfrage, wie § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO in den Fällen zu verstehen ist, in denen nicht anhängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen werden bei gleichzeitiger Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für diesen Vergleich, wird inzwischen von der weit überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte dahin beantwortet, daß in diesen Fällen ein Prozeßkostenhilfeverfahren i.S. dieser Vorschrift nicht anhängig ist (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 98, 1381 mwN; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 118 Anm. 25 a mwN).