Gründe:
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat einen Anspruch auf Festsetzung einer 15/10Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die durch Vergleich erledigten nicht anhängig gewesenen Folgesachen.
Die Streitfrage, wie § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO in den Fällen zu verstehen ist, in denen nicht anhängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen werden bei gleichzeitiger Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für diesen Vergleich, wird inzwischen von der weit überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte dahin beantwortet, daß in diesen Fällen ein Prozeßkostenhilfeverfahren i.S. dieser Vorschrift nicht anhängig ist (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 98, 1381 mwN; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 118 Anm. 25 a mwN).