I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, zwischen denen das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig ist. Mit Beschluß vom 20.12.1999 bewilligte das Familiengericht der Ehefrau (Antragstellerin), die eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.10.1999 vorgelegt hatte, Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug. Es erkannte weiter dahin, daß die Ehefrau keine Raten und sonstigen Beträge auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zu zahlen hat.
In Nr. 2 des Beschlusses vom 20.01.2000 bewilligte das Familiengericht der Ehefrau und dem Ehemann (Antragsgegner) Prozeßkostenhilfe und setzte für jede Partei zu zahlende monatliche Raten i. H. v. 310,00 DM, beginnend ab dem 01.04.2000, fest. Weiter heißt es im Entscheidungssatz:
"Der Beschluß vom 20.12.1999 wird insoweit aufgehoben".
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|