OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.05.2000
2 WF 40/00
Normen:
ZPO § 124 Nr. 3, § 120 Abs. 4 ;

Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Änderung der Ratenzahlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 40/00

DRsp Nr. 2001/9483

Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung; Änderung der Ratenzahlung

»Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, kann die Bewilligung weder aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO), noch die Entscheidung über die zu leistenden Raten geändert werden (§ 120 Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht später den unveränderten Sachverhalt anders rechtlich beurteilt.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 3, § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, zwischen denen das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig ist. Mit Beschluß vom 20.12.1999 bewilligte das Familiengericht der Ehefrau (Antragstellerin), die eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.10.1999 vorgelegt hatte, Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug. Es erkannte weiter dahin, daß die Ehefrau keine Raten und sonstigen Beträge auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

In Nr. 2 des Beschlusses vom 20.01.2000 bewilligte das Familiengericht der Ehefrau und dem Ehemann (Antragsgegner) Prozeßkostenhilfe und setzte für jede Partei zu zahlende monatliche Raten i. H. v. 310,00 DM, beginnend ab dem 01.04.2000, fest. Weiter heißt es im Entscheidungssatz:

"Der Beschluß vom 20.12.1999 wird insoweit aufgehoben".