BGH vom 16.09.1991
VII ZR 264/90
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)271Nr.3b
VersR 1992, 594

Prozeßkostenhilfe bei gewillkürter Prozeßstandschaft

BGH, vom 16.09.1991 - Aktenzeichen VII ZR 264/90

DRsp Nr. 1993/1085

Prozeßkostenhilfe bei gewillkürter Prozeßstandschaft

Wer ein fremdes Recht in Prozeßstandschaft geltend macht, muß für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darlegen, daß auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten aufzubringen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
DRsp IV(409)271Nr.3b
VersR 1992, 594