OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.06.2006
2 UF 163/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1396
JurBüro 2007, 43
MDR 2007, 49
OLGReport-Karlsruhe 2006, 676

Prozesskostenhilfe bei teilweiser - die Berufungssumme nicht erreichender - Erfolgsaussicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 2 UF 163/05

DRsp Nr. 2006/22182

Prozesskostenhilfe bei teilweiser - die Berufungssumme nicht erreichender - Erfolgsaussicht

»Wenn Berufung in vollem Umfang eingelegt und damit die Berufungssumme erreicht wird, ist hinsichtlich des Erfolg versprechenden Teils dieser Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn alleine dieser Erfolg versprechende Teil die Berufungssumme nicht erreicht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: