OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2003
3 WF 10/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 304
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1137/02

Prozeßkostenhilfe, Beiordnung, Ergänzungspflegschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 WF 10/03

DRsp Nr. 2003/2873

Prozeßkostenhilfe, Beiordnung, Ergänzungspflegschaft

»Dem Umstand, dass eine Ergänzungspflegschaft oder eine auf freiwilliger Basis errichtete Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kommt zwar bei der Prüfung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO 1. Alternative besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut spielt diese Frage bei der zweiten Alternative jedoch keine vergleichbare Rolle.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, zumal das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt hat.

Die Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.