OLG Celle - Beschluss vom 06.01.2006
21 WF 3/06
Normen:
Regelbedarfs-VO § 1 ; SGB XII § 82 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Springe, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 242/05

Prozesskostenhilfe: Bemessung des Nettoeinkommens, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Kindergeld, Berücksichtigung eines berufsbedingten Aufwands

OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 21 WF 3/06

DRsp Nr. 2007/8240

Prozesskostenhilfe: Bemessung des Nettoeinkommens, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Kindergeld, Berücksichtigung eines berufsbedingten Aufwands

»1. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen nicht zum Einkommen. 2. Die Hälfte des Kindergeldes steht nur für die Bedarfsdeckung des Kindesunterhalts zur Verfügung und ist vorab unberücksichtigt zu lassen. Die andere Hälfte des Kindergeldes ist insoweit als Einkommen des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen, als sie zusammen mit den eigenen Einkünften des Kindes 135 % des Regelbedarfs nach der Regelbedarfs-VO übersteigt. 3. Zur Abgeltung eines berufsbedingten Aufwands kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens abgesetzt werden.«

Normenkette:

Regelbedarfs-VO § 1 ; SGB XII § 82 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 45 EUR erstrebt, ist nicht begründet.

Die Antragstellerin ist prozesskostenarm, so dass sie gemäß §115 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nicht durch Ratenzahlung zu den Prozesskosten beitragen kann und braucht.