Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 45 EUR erstrebt, ist nicht begründet.
Die Antragstellerin ist prozesskostenarm, so dass sie gemäß §115 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO nicht durch Ratenzahlung zu den Prozesskosten beitragen kann und braucht.
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