LG Itzehoe - Beschluss vom 12.05.2011
1 T 49/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 528;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1608
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 503/11

Prozesskostenhilfe darf bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB nicht versagt werden; Möglichkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB

LG Itzehoe, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 1 T 49/11

DRsp Nr. 2013/11624

Prozesskostenhilfe darf bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB nicht versagt werden; Möglichkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei einer nicht durchsetzbaren bzw. kurzfristig nicht realisierbaren Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 528 BGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 18.04.2011 wird aufgehoben.

Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das Amtsgericht Meldorf (Abteilung 81) zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument zurückzuweisen, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 528;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als dass das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen war.

I.