Der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 18.04.2011 wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das Amtsgericht Meldorf (Abteilung 81) zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument zurückzuweisen, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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