OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.07.1997
2 W 1/97
Normen:
ZPO § 114 § 640e ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 484
NJW 1998, 3576
NJW-RR 1998, 1228
Vorinstanzen:
AG Mannheim,

Prozeßkostenhilfe für Abstammungsprozeß bei erheblichen Zweifeln an der Vaterschaft

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 2 W 1/97

DRsp Nr. 1998/2328

Prozeßkostenhilfe für Abstammungsprozeß bei erheblichen Zweifeln an der Vaterschaft

»Beantragt der Beklagte eines Abstammungsprozesses Prozeßkostenhilfe mit der Behauptung, er sei nicht der Vater des klägerischen Kindes, und wird wegen ernsthafter Zweifel an seiner Vaterschaft ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches anschließend seine Vaterschaft als "praktisch erwiesen" annimmt, kann ihm gleichwohl Prozeßkostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, inzwischen sei seine Rechtsverteidigung nicht mehr hinreichend aussichtsreich. War sein Verteidigungsvorbringen zum Zeitpunkt der Einreichung seines vollständigen PKH-Antrages erfolgversprechend, ist ihm auch nach erfolgter Beweisaufnahme noch Prozeßkostenhilfe nach dem damaligen Erkenntnisstand zu bewilligen, wenn er die verzögerte gerichtliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, sie vielmehr auf gerichtsinternen Verzögerungen beruht.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 640e ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beklagte, ein 28 Jahre alter lediger türkischer Staatsangehöriger, von der Klägerin, vertreten durch das Stadtjugendamt Mannheim, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt in Anspruch genommen.