OLG Bamberg - Beschluss vom 10.05.1999
7 UF 48/99
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 114 § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1024
OLGR-Bamberg 2000, 202
OLGReport-Bamberg 2000, 202
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 100/98

Prozesskostenhilfe für Berufung gegen Scheidungsurteil - widersprüchlicher Sachvortrag

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 7 UF 48/99

DRsp Nr. 2001/3592

Prozesskostenhilfe für Berufung gegen Scheidungsurteil - widersprüchlicher Sachvortrag

Betreibt eine Partei die Berufung (hier: gegen ein auf ihren Antrag ergangenes Scheidungsurteil) mit einem Sachvortrag, der dem Vorbringen aus der ersten Instanz konträr gegenübersteht, und sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, warum der Sachvortrag so nicht schon in erster Instanz erfolgt ist, dann kann für die Berufung Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da selbst bei einem Obsiegen im zweiten Rechtszug die Partei nach § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 114 § 511 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz die Scheidung ihrer am 16.1.1992 in Negombo, Sri Lanka, mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen,

ihre Ehe mit dem Antragsgegner sei gescheitert, weil dieser 1994 Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Unwahr sei hingegen, dass sie sich "ständig mit anderen Männern herumgetrieben" habe und dies der Grund für die Trennung der Parteien sei.

Im Übrigen sei "um die Tatsache, dass die Parteien in Sri Lanka geheiratet haben, nicht herumzukommen".

"Für eine Eheaufhebung reiche der Sachverhalt nicht aus". Außerdem sei die Klagefrist gemäß § 35 Abs. 1 EheG nicht gewahrt (Bl. 29 d. A.).