Der Antrag des Beklagten, ihm unter Beiordnung seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren und ihm dafür seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Nach Bewilligung beabsichtigt er, Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz und für eine unselbständige Anschlußrevision zu beantragen.
II.
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