BGH - Beschluss vom 30.05.1984
VIII ZR 298/83
Fundstellen:
NJW 1984, 2106
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren; Prozesskostenhilfe zur Prozessführung; Beratung der armen Partei über ein beabsichtigtes Prozesskostenhilfeverfahren; Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten der vorgesehenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 298/83

DRsp Nr. 2012/12050

Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren; Prozesskostenhilfe zur Prozessführung; Beratung der armen Partei über ein beabsichtigtes Prozesskostenhilfeverfahren; Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten der vorgesehenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

Für das Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm unter Beiordnung seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren und ihm dafür seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Nach Bewilligung beabsichtigt er, Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz und für eine unselbständige Anschlußrevision zu beantragen.

II.

1.