SchlHOLG - Beschluss vom 06.10.2003
8 WF 179/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 398
OLGReport-Schleswig 2003, 534
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 114/03

Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von familienrechtlichen Folgesachen

SchlHOLG, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 8 WF 179/03

DRsp Nr. 2003/15084

Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von familienrechtlichen Folgesachen

»Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von Folgesachen kann nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 623 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt im isolierten Verfahren ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.