OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.03.2006
17 WF 80/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1060
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 47/06

Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 17 WF 80/06

DRsp Nr. 2006/23441

Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

»Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der andere Elternteil am Umgang kein Interesse hat.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Antrags auf Regelung des Umgangs verneint.

Das Umgangsrecht soll nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, sondern es soll auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, der das Kind nicht in seiner Obhut hat.