Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Da das Beschwerdegericht mangels PKH-Erklärung des Klägers die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht prüfen kann, ist die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers in der Sache nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
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