SchlHOLG - Beschluss vom 07.01.2005
12 WF 196/04
Normen:
BGB § 1600 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1097
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 372/04

Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung aufgrund eines heimlichen DNA-Vaterschaftstests

SchlHOLG, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 12 WF 196/04

DRsp Nr. 2005/20539

Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung aufgrund eines heimlichen DNA-Vaterschaftstests

Für eine Vaterschaftsanfechtungsklage, die sich auf einen heimlichen DNA-Vaterschaftstest stützt, ist im Rahmen der Gewährung der Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegeben, da zumindest insoweit die schlüssige Begründung der Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage dargelegt sind (Abgrenzung zu OLG Celle - 15 OF 84/03 - 29.10.2003).

Normenkette:

BGB § 1600 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Da das Beschwerdegericht mangels PKH-Erklärung des Klägers die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht prüfen kann, ist die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers in der Sache nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.