OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2005
11 WF 312/04
Normen:
ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 608
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 301/04

Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen querschnittsgelähmten Kindes bei Erhalt von Ausbildungsleistungen durch Arbeitsamt

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 11 WF 312/04

DRsp Nr. 2005/17796

Prozeßkostenhilfe für Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen querschnittsgelähmten Kindes bei Erhalt von Ausbildungsleistungen durch Arbeitsamt

»Zum Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das querschnittsgelähmt ist, eine vom Arbeitsamt finanzierte Ausbildung zum Bürokaufmann in einem Berufsbildungswerk absolviert und dort wochentags wohnt und versorgt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 26.04.1980 geborene Antragsteller ist ledig und Sohn des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist von Geburt an querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er ist auf permanente Unterstützung und Hilfestellung angewiesen. Seit August 2002 absolviert er eine Berufsausbildung in der "Evangelischen Stiftung Vollmarstein" in Wetter zur Ausbildung als Bürokaufmann. Der Antragsteller lebt während der Woche in der Einrichtung in Vollmarstein. Die Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen.

An den Wochenenden und in den Schulferien sowie während der Zeit von Erkrankungen lebt der Antragsteller im Haushalt seiner Mutter und wird dort von ihr betreut und versorgt. An Leistungen des Arbeitsamtes hat der Antragsteller in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 13.08.2004 monatlich 47,00 EUR erhalten. In der Zeit vom 14.08.2004 bis zum 13.02.2005 wird er monatlich 75,00 EUR vom Arbeitsamt erhalten.