OLG Bremen - Beschluss vom 09.02.2007
4 WF 137/06
Normen:
FGG § 53d ; BGB § 1408 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1180
NJW-RR 2007, 725
OLGReport-Bremen 2007, 327
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 714/06

Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts auf Grundlage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Ehevertrag?

OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 4 WF 137/06

DRsp Nr. 2007/22351

Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts auf Grundlage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Ehevertrag?

»1. Trifft das Familiengericht im Scheidungsverbundurteil gemäß § 53d FGG über den Versorgungsausgleich keine Entscheidung, weil die Parteien den Versorgungsausgleich nach § 1408 BGB ausgeschlossen haben, so steht die Rechtskraft dieses Urteils im Falle der Nichtigkeit der Vereinbarung einer späteren Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. 2. Erstrebt die Partei mit der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages lediglich die Durchführung einer der dort ausgeschlossenen Folgesachen (hier: Versorgungsausgleich), fehlt ihr das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.«

Normenkette:

FGG § 53d ; BGB § 1408 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage; es soll festgestellt werden, dass der zwischen ihr und dem Antragsgegner geschlossene Ehevertrag nichtig sei.

I.