OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.08.2006
9 WF 108/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 402
OLGReport-Saarbrücken 2007, 52
Vorinstanzen:
AG Merzig - 30 F 151/06 E3 - 20.07.2006,

Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung des Getrenntlebens von Eheleuten tunesischer Abstammung - Anforderungen an Feststellungsinteresse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 WF 108/06

DRsp Nr. 2007/1964

Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung des Getrenntlebens von Eheleuten tunesischer Abstammung - Anforderungen an Feststellungsinteresse

»Einer auf Feststellung gerichteten Klage, dass einem Ehepartner das Recht zusteht, getrennt zu leben und dass der Trennungszeitpunkt ab einem bestimmten Zeitpunkt begann, fehlt das Feststellungsinteresse. Das allein in Betracht kommende Motiv, die gerichtliche Feststellung möge im fremden Kulturkreis der Klägerin als "Rechtsfertigungsnachweis" dienen, füllt die prozessualen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin - deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung - hat um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten - gleichfalls deutscher Staatsangehöriger tunesischer Abstammung - nachgesucht, mit der sie die nachfolgenden Feststellungen begehrt,

1. dass sie das Recht hat, von dem Beklagten getrennt zu leben,

2. dass die Parteien mindestens seit dem 1. Juni 2006 voneinander getrennt leben.

Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Feststellungsinteresses verweigert. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet, weil der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgehoben sei.