Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat teilweise hinreichende Erfolgsaussicht. Die (zeitliche) Einschränkung ergibt sich daraus, dass nicht ersichtlich und auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist, weshalb der Beklagte für die Zeit vor Erhebung der Klage rückständigen Unterhalt zu zahlen hätte. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB werden nicht vorgetragen. Eine Aufforderung an den Beklagten, Auskunft über seine Einkünfte zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen oder verzugsbegründende Maßnahmen der Klägerin (Mahnung) werden nicht dargelegt. Mit Aussicht auf Erfolg kann sie daher Trennungsunterhalt lediglich ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 12. Juli 2000) geltend machen. Dabei wirkt die Zustellung der Klage nach § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB auf den ersten dieses Monats zurück.
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