OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.01.1995
6 WF 8/95
Normen:
BSHG § 91 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1166

Prozeßkostenhilfe für Klage eines Sozialhilfeempfängers auf künftigen Unterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 6 WF 8/95

DRsp Nr. 1995/6559

Prozeßkostenhilfe für Klage eines Sozialhilfeempfängers auf künftigen Unterhalt

1. Eine zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Sozialhilfeempfänger vereinbarte treuhänderische Rückübertragung oder die vom Sozialhilfeträger dem Sozialhilfeempfänger erteilte Einzugsermächtigung sind wegen Verstoßes gegen die §§ 31, 32 SGB I unwirksam.2. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Sozialhilfeempfänger für die Zeit ab dem Monat nach Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung insoweit mutwillig ist, als Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfe begehrt werden.

Normenkette:

BSHG § 91 ; SGB I § 31 § 32 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für den Entwurf einer Klage, mit der sie von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.079,-- DM für die Zeit ab Juli 1994 beanspruchen will. Die Antragstellerin bezieht seit dem 28.03.1994 Sozialhilfe, die sich seit dem 01.06.1994 auf monatlich 1.088,-- DM beläuft. Die Sozialhilfe wird der Antragstellerin gemäß § 15b BSHG als Darlehen gewährt.

Durch den angefochtenen Beschluß, auf den ergänzend verwiesen wird, hat das