OLG Hamm - Beschluss vom 18.07.2007
7 WF 140/07
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 798a ; BGB § 1612a ;
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 118/07

Prozesskostenhilfe für neuen Unterhaltstitel nach Erreichen der Volljährigkeit?

OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 7 WF 140/07

DRsp Nr. 2008/3695

Prozesskostenhilfe für neuen Unterhaltstitel nach Erreichen der Volljährigkeit?

1. Einem Unterhaltsberechtigten ist keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Unterhaltsverpflichteten zu gewähren, mit der er nach Erreichen der Volljährigkeit einen neuen Titel über seinen (geminderten) Unterhaltsanspruch begehrt. 2. Gegen die Notwendigkeit eines neuen Titel nach Eintritt der Volljährigkeit spricht, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes vor und nach Eintritt der Volljährigkeit auf derselben Anspruchsgrundlage beruht und derselbe ist, auch wenn er sich der Höhe nach ändern mag. Änderungen können beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte durch § 323 ZPO verfolgen.

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 798a ; BGB § 1612a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt PKH für eine gegen seinen Vater gerichtete Unterhaltsklage, nachdem er volljährig geworden ist. Zu Zeiten seiner Minderjährigkeit ist ein statischer, nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeter Titel über 316 EUR/Monat geschaffen worden. Der Kläger begehrt nunmehr 275 EUR/Monat und meint, er bedürfe eines neuen Titels.

Das AG hat PKH verweigert. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Sie hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG PKH mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei Inhaber eines Titels, der den jetzt geltend gemachten Anspruch übersteige.