Die gem. § 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Das AG hat der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nur in eingeschränktem Maße bewilligt und dazu ausgeführt, nach dem gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hier maßgeblichen türkischen Recht sichere der Unterhaltsanspruch gem. Art.
Der maßgebliche Gesetzestext des Art.
"Der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, kann für seinen Lebensunterhalt unter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom anderen Ehegatten auf unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen."
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