OLG Köln - Beschluß vom 14.02.1997
25 WF 6/97
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; ZPO § 114 ; türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 194
FamRZ 1997, 1087
OLGReport-Köln 1997, 213

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsanspruch nach türkischem Recht

OLG Köln, Beschluß vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 25 WF 6/97

DRsp Nr. 1997/5556

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsanspruch nach türkischem Recht

»Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der 1. Instanz ist davon auszugehen, daß Art. 144 des türkischen Zivilgesetzbuches nicht lediglich einen das Existenzminimum sichernden Unterhaltsanspruch begründet.«

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; ZPO § 114 ; türk. ZGB Art. 144 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Das AG hat der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nur in eingeschränktem Maße bewilligt und dazu ausgeführt, nach dem gem. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hier maßgeblichen türkischen Recht sichere der Unterhaltsanspruch gem. Art. 144 türk. ZGB nur das Existenzminimum. Dieses Existenzminimum hat das AG sodann mit 1.300 DM bzw. 1.500,- DM angesetzt.

Der maßgebliche Gesetzestext des Art. 144 türk. ZGB lautet:

"Der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, kann für seinen Lebensunterhalt unter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom anderen Ehegatten auf unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen."