SchlHOLG - Beschluss vom 22.03.2006
10 WF 42/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 486
OLGReport-Schleswig 2007, 482
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 5 F 170/05 - 01.11.2005,

Prozesskostenhilfe für Unterhaltsschuldner

SchlHOLG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 10 WF 42/06

DRsp Nr. 2007/12697

Prozesskostenhilfe für Unterhaltsschuldner

»Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht aus, wenn zweifelhaft ist, ob der Unterhaltsschuldner das der Unterhaltsberechnung des Klägers zugrunde liegende Einkommen nach seiner beruflichen Qualifikation erzielen kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.

Seine Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage hat die hier gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Nach dem Vorbringen der Parteien kommt eine Abweisung der Abänderungsklage infrage, weil der Beklagte nicht in der Lage ist, mehr als den bislang mit 138,00 EUR monatlich titulierten Kindesunterhalt zu zahlen.

Das tatsächliche Einkommen des Beklagten aus Arbeitslosengeld II ist mit monatlich 677,69 EUR geringer als der dem Beklagten zustehende notwendige Selbstbehalt von 890,00 EUR.

Eine Verurteilung zu höherem Unterhalt kommt deshalb derzeit nur infrage, wenn dem Beklagten ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist, das zusammen mit dem Selbstbehalt den bereits titulierten Unterhalt von 138,00 EUR monatlich überschreitet, der Beklagte also mehr als 1.028,00 EUR monatlich verdienen könnte.