OLG Hamburg - Beschluss vom 08.10.2002
12 WF 90/02
Normen:
AUG § 8 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 318
MDR 2003, 458
OLGReport-Hamburg 2003, 88
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 351 F 54/02

Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsfeststellungsklage

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 12 WF 90/02

DRsp Nr. 2002/15420

Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsfeststellungsklage

»Beantragt der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsfeststellungsklage, mit der die Voraussetzungen für eine spätere Unterhaltsklage für ein in den USA lebendes Kind gegen einen in Deutschland lebenden Mann geschaffen werden sollen, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.«

Normenkette:

AUG § 8 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.